I.     Name und Sitz

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Der Sportverein trägt den Namen "FC 26 Erkenschwick e.V." und hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick.

Der Verein wurde am 15. September 1926 gegründet.


II.    Zweck

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(1)      Der Verein fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, durch die Ausübung der Sportarten Fußball, Handball sowie den Breitensport allgemein. Die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft im Sinne der Gemeinschaft zur körperlichen und sittlichen Festigkeit ist oberstes Gebot. Die freiwillige Unterordnung unter die sportlichen Ge- setze ist Pflicht eines jeden Mitgliedes.

(2)      Der Verein vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke.

(3)      Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt, und zwar für Jugendpflege und Körpererziehung.

(4)      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen nicht.

(5)      Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins dienen, mit unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.                  

 

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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.

III.  Mitgliedschaft

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(1)      Der Verein ist Mitglied des FLVW, des WFV des DFB und des WHB.

(2)      Die Satzung, Richtlinien und Beschlüsse aller Organe des Vereins dürfen den Satzungen der übergeordneten Fachverbände nicht widersprechen.

 

§ 6

(1)      Die Mitgliedschaft des Vereins wird aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Aufnahme erworben. über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

(2)      Gegen die Ablehnung der Aufnahme sind Rechtsmittel nicht gegeben.

(3)      Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied den Satzungen des Vereins und der übergeordneten Fachorganisationen.

 

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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

a.        Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Liegen Gründe vor, die den Grundsätzen des Vereins nicht förderlich sind, ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen.

b.        Jugendmitglieder sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren. Jugendliche sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt und haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

c.         Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Voraussetzungen einer Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrenordnung, die gleichzeitig Bestandteil dieser Satzung ist.

 

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(1)     Die Mitgliedschaft endet:

a.        durch Abmeldung oder

b.        durch Ausschluss.

(2)      Mit der Abmeldung bzw. der Zustellung des Ausschlussbescheides erlöschen die Rechte des Mitgliedes.
Zur Zahlung des Beitrages bleibt das Mitglied

a.        bei Abmeldung bis Ablauf der Kündigungsfrist,

b.        bei Ausschluss bis zur Zustellung der Entscheidung verpflichtet.

 

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(1)      Die Abmeldung wird nach Ablauf des Monats, in dem sie dem Verein zugegangen ist, rechtskräftig. Sie muss an den Vor- stand mittels Einschreiben erfolgen.

(2)      Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages durch Beschluss des Ehrenrates, der nach mündlicher Verhandlung ergeht. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied oder Organ des Vereins.

(3)      Zur Verhandlung ist der Angeschuldigte unter Beifügung des begründeten Antrages zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

(4)      Erscheint der Angeschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann in seiner Abwesenheit entschieden werden.

(5)      Die Entscheidung ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und von dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Ehrenmitglied zu unterzeichnen.

(6)      Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.

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Der Ausschluss kann erfolgen, wenn schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßen wird.

Verstöße sind insbesondere:

a.        Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten, die trotz Mahnung per Einschreiben unter angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt worden sind

b.        Handeln gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins und seiner Organe oder der übergeordneten Fachorganisationen.

c.         Schädigung des Ansehens oder der sportlichen Disziplin durch entsprechendes Verhalten in übungsstunden oder Veranstaltungen des Vereins oder der übergeordneten Verbände.

d.        Das gegensätzliche Verhalten oder die entsprechende Einstellung zum Verein, wenn dieses zu wiederholten Beschwerden geführt hat und dadurch der Vereinsbetrieb gestört wird, obwohl Verwarnung erteilt war.

 

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(1)      Sind die Verstöße erheblich und sind Sie vorsätzlich er- folgt, so ist der Ausschluss auszusprechen.

(2)      In Fällen, die nach Berücksichtigung aller Umstände als minder schwer zu bewerten sind, kann der Ehrenrat nach freiem Ermessen statt auf Ausschluss auf zeitweiligen Entzug der Vereinsrechte, Verweis oder Ermahnung erkennen.

IV.  Versammlungen

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Die Jahreshauptversammlung bestimmt den Mitgliedsbeitrag. Dieser ist als Bringschuld am 1. eines jeden Monats im Voraus fällig.

§ 13

(1)      Organe des Vereins sind:               
Die Hauptversammlung und die außerordentliche Versammlung              
der Vorstand
die Fachausschüsse      
der Ehrenrat 

(2)      Die Hauptversammlung und jeder außerordentlichen Versammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden des Vereines und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind in einem Protokollbuch einzutragen.

 

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(1)      Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alle zwei Jahre statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen durch schriftliche Einladung eines jeden ordentlichen Mitgliedes einzuberufen.

(2)      Außerordentliche Versammlungen sind vom Vorstand anzusetzen, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder diese Einberufung unter Angabe der Gründe bei ihm schriftlich beantragen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 3.

V.    Vorstand

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(1)      Der Vorstand besteht aus dem:

·          1. Vorsitzenden

·          2. Vorsitzenden

·          1. Geschäftsführer

·          2. Geschäftsführer

·          1. Kassenwart

·          2. Kassenwart

·          Abteilungsleiter Fußball

·          Abteilungsleiter Handball

·          Schriftführer

·          Jugendleiter

·          Platzwart

·          1. Beisitzer

·          2. Beisitzer

·          3. Beisitzer

(2)     Vorstand im Sinne der §§ 26 - 31 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende; sollte dieser auch verhindert sein, der 1. Geschäftsführer.         
Im Übrigen besteht der geschäftsführende Vorstand aus:

·          den beiden Vorsitzenden,

·          dem Geschäftsführer,

·          dem Kassenwart,

·          den Abtl. Fußball,

·          den Abtl. Handball,

·          dem Jugendleiter

·          und dem Schriftführer.       
Die übrigen vorgenannten Vorstandsmitglieder gehören mit zum erweiterten Vorstand.

(3)      Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Hauptversammlung Ergänzende Wahlen erfolgen in den außerordentlichen Versammlungen.

(4)      Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Auf ausdrückliches Verlangen muss sie durch Stimmzettel erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Die Wahl ist annahmebedürftig.

(5)      Notfalls ist der Vorstand ermächtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes vorzunehmen.

(6)      Die Leitung der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt das älteste anwesende Mitglied der Hauptversammlung. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Versammlungsleitung.

 

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(1)      Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. En regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet die Versammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und Beachtung der Satzungen zu sorgen. Er genehmigt die Protokolle und unterzeichnet gemeinsam mit dem Geschäftsführer die für den Verein wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

(2)      Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungs- falle in allen v. g. Geschäften.

(3)      Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein verbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mit- gliederlisten und Karteien. Er hat am Schluss eines jeden Vereinsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Hauptversammlung zur Verlesung kommt.

(4)      Vertreter des 1. Geschäftsführer ist im Behinderungsfalle der 2. Geschäftsführer.

(5)      Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Es sind bei Kassenrevision alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Alle Anweisungen bei Geldinstituten bedürfen. einer zweiten Unterschrift durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.

(6)      Vertreter ist der 2. Kassenwart.

(7)      Der Schriftführer fertigt in allen Versammlungen der Organe des Vereins die Protokolle.

(8)      Im Behinderungsfalle kann der Vorstand die Protokollführung einem anderen Vorstands­mitglied übertragen.

(9)      Der Jugendleiter bearbeitet und erledigt sämtliche Aufgaben der Jugendabteilung. Er ist berechtigt, weitere Mitarbeiter aus der Jugendabteilung heranzuziehen.

(10)    Der Platzwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfertigen Zustand zu halten.

 

VI.   Ausschüsse

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(1)      Von der Hauptversammlung können für Sonderaufgaben Ausschüsse eingesetzt werden, deren Arbeitsgebiet und Zusammensetzung festgelegt ist.

 

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(1)      Die Trainer sind für die Aufstellung und Betreuung der Mannschaften zuständig und nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

(2)      Die Vorstandsmitglieder können an allen Ausschusssitzungen teilnehmen.

VII. Ehrenrat

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Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und 2 Beisitzern sowie aus 2 Ersatzmitgliedern. Sie werden von der Hauptversammlung bzw. von einer außerordentlichen Versammlung gewählt. Es sind nur Nichtvorstandsmitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 20

(1)      Verstöße aller Art - ausgenommen Streitigkeiten und sportliche Vergehen - sind durch den Ehrenrat zu behandeln. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(2)      Bei Streitigkeiten und sportlichen Verstößen verhängt der geschäftsführende Vorstand die notwendigen Maßnahmen.

(3)      Einsprüche gegen Sanktionen sind schriftlich inner- halb einer Frist von 14 Tagen zu erheben.

 

$ 21

Zur Überwachung aller Finanzgeschäfte des Vereins sind von der Hauptversammlung 3 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfung findet jährlich mindestens einmal statt. Der Hauptversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen.

VIII. Satzungsänderung

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Satzungsänderungen können lediglich in einer Hauptversammlung oder in einer dazu einberufenen außerordentlichen Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

IX.   Auflösung

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(1)      Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Hauptversammlung erfolgen.

(2)      Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

$24

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

$ 25

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht sein Vermögen in den Besitz der Stadt Oer-Erkenschwick über.

X.    Inkrafttreten

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(1)      Die vorliegende Satzung ist in der Hauptversammlung am 15. 03. 1992 angenommen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen in Kraft.

(2)      Die bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Oer-Erkenschwick, der 25. September 1982

Gez.

 

Anmerkungen:         Dieser Satzungstext ist so beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen.        
                         Nur die Schreibweise wurde an die neue deutsche Rechtsschreibung angepasst.              
                            Die Diskrepanz von $26 Abs. 1 und dem Datum der Unterschriften ist uns bekannt.