Der
Sportverein trägt den Namen "FC 26 Erkenschwick e.V." und hat seinen
Sitz in Oer-Erkenschwick.
Der Verein wurde am 15. September 1926 gegründet.
(1) Der
Verein fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, durch die Ausübung der
Sportarten Fußball, Handball sowie den Breitensport allgemein. Die Pflege der Kameradschaft
und Freundschaft im Sinne der Gemeinschaft zur körperlichen und sittlichen
Festigkeit ist oberstes Gebot. Die freiwillige Unterordnung unter die
sportlichen Ge- setze ist Pflicht eines jeden Mitgliedes.
(2) Der
Verein vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keinerlei wirtschaftliche
Zwecke.
(3) Alle
Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt, und
zwar für Jugendpflege und Körpererziehung.
(4) Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuweisungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Ansprüche an das Vereinsvermögen
bestehen nicht.
(5) Es
darf niemand durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins dienen, mit
unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der
Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.
(1) Der
Verein ist Mitglied des FLVW, des WFV des DFB und des WHB.
(2) Die
Satzung, Richtlinien und Beschlüsse aller Organe des Vereins dürfen den
Satzungen der übergeordneten Fachverbände nicht widersprechen.
(1) Die
Mitgliedschaft des Vereins wird aufgrund eines schriftlichen Antrages durch
Aufnahme erworben. über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen
die Ablehnung der Aufnahme sind Rechtsmittel nicht gegeben.
(3) Mit
der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied den Satzungen
des Vereins und der übergeordneten Fachorganisationen.
Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
a.
Ordentliches
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Liegen Gründe vor, die den Grundsätzen
des Vereins nicht förderlich sind, ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen.
b.
Jugendmitglieder
sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren. Jugendliche sind in der
Hauptversammlung nicht stimmberechtigt und haben weder das aktive noch das
passive Wahlrecht.
c.
Zum
Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein
außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben alle
Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung
befreit. Die Voraussetzungen einer Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrenordnung,
die gleichzeitig Bestandteil dieser Satzung ist.
(1)
Die
Mitgliedschaft endet:
a.
durch
Abmeldung oder
b.
durch
Ausschluss.
(2) Mit
der Abmeldung bzw. der Zustellung des Ausschlussbescheides erlöschen die Rechte
des Mitgliedes.
Zur Zahlung des Beitrages bleibt das Mitglied
a.
bei
Abmeldung bis Ablauf der Kündigungsfrist,
b.
bei
Ausschluss bis zur Zustellung der Entscheidung verpflichtet.
(1) Die
Abmeldung wird nach Ablauf des Monats, in dem sie dem Verein zugegangen ist,
rechtskräftig. Sie muss an den Vor- stand mittels Einschreiben erfolgen.
(2) Der
Ausschluss erfolgt aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages durch Beschluss
des Ehrenrates, der nach mündlicher Verhandlung ergeht. Antragsberechtigt ist
jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied oder Organ des Vereins.
(3) Zur
Verhandlung ist der Angeschuldigte unter Beifügung des begründeten Antrages zu
laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Erscheint
der Angeschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen
Verhandlung, so kann in seiner Abwesenheit entschieden werden.
(5) Die
Entscheidung ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und von dem
Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Ehrenmitglied zu unterzeichnen.
(6) Die
Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.
Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen
oder das Ansehen des Vereins verstoßen wird.
Verstöße
sind insbesondere:
a.
Beitragsrückstände
von mehr als 3 Monaten, die trotz Mahnung per Einschreiben unter angemessener
Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt worden sind
b.
Handeln
gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins und seiner Organe oder der
übergeordneten Fachorganisationen.
c.
Schädigung
des Ansehens oder der sportlichen Disziplin durch entsprechendes Verhalten in
übungsstunden oder Veranstaltungen des Vereins oder der übergeordneten
Verbände.
d.
Das
gegensätzliche Verhalten oder die entsprechende Einstellung zum Verein, wenn
dieses zu wiederholten Beschwerden geführt hat und dadurch der Vereinsbetrieb
gestört wird, obwohl Verwarnung erteilt war.
(1) Sind
die Verstöße erheblich und sind Sie vorsätzlich er- folgt, so ist der Ausschluss
auszusprechen.
(2) In
Fällen, die nach Berücksichtigung aller Umstände als minder schwer zu bewerten
sind, kann der Ehrenrat nach freiem Ermessen statt auf Ausschluss auf
zeitweiligen Entzug der Vereinsrechte, Verweis oder Ermahnung erkennen.
Die
Jahreshauptversammlung bestimmt den Mitgliedsbeitrag. Dieser ist als
Bringschuld am 1. eines jeden Monats im Voraus fällig.
(1) Organe
des Vereins sind:
Die Hauptversammlung und die außerordentliche Versammlung
der Vorstand
die Fachausschüsse
der Ehrenrat
(2) Die
Hauptversammlung und jeder außerordentlichen Versammlung ist ein schriftliches
Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden des Vereines und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind in einem Protokollbuch
einzutragen.
(1) Die
Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alle zwei Jahre
statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen durch
schriftliche Einladung eines jeden ordentlichen Mitgliedes einzuberufen.
(2) Außerordentliche
Versammlungen sind vom Vorstand anzusetzen, wenn mindestens 20 ordentliche
Mitglieder diese Einberufung unter Angabe der Gründe bei ihm schriftlich
beantragen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 3.
(1) Der
Vorstand besteht aus dem:
·
1.
Vorsitzenden
·
2.
Vorsitzenden
·
1.
Geschäftsführer
·
2.
Geschäftsführer
·
1.
Kassenwart
·
2.
Kassenwart
·
Abteilungsleiter
Fußball
·
Abteilungsleiter
Handball
·
Schriftführer
·
Jugendleiter
·
Platzwart
·
1.
Beisitzer
·
2.
Beisitzer
·
3.
Beisitzer
(2)
Vorstand
im Sinne der §§ 26 - 31 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende; sollte dieser auch verhindert sein, der 1.
Geschäftsführer.
Im Übrigen besteht der geschäftsführende Vorstand aus:
·
den
beiden Vorsitzenden,
·
dem
Geschäftsführer,
·
dem
Kassenwart,
·
den
Abtl. Fußball,
·
den
Abtl. Handball,
·
dem
Jugendleiter
·
und
dem Schriftführer.
Die übrigen vorgenannten Vorstandsmitglieder gehören mit zum erweiterten
Vorstand.
(3) Die
Wahl des Vorstandes erfolgt in der Hauptversammlung Ergänzende Wahlen erfolgen
in den außerordentlichen Versammlungen.
(4) Die
Wahl erfolgt durch Zuruf. Auf ausdrückliches Verlangen muss sie durch
Stimmzettel erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Die
Wahl ist annahmebedürftig.
(5) Notfalls
ist der Vorstand ermächtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur
nächsten Hauptversammlung eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes
vorzunehmen.
(6) Die
Leitung der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt das älteste anwesende Mitglied
der Hauptversammlung. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die
weitere Versammlungsleitung.
(1) Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. En regelt das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft die
Vorstandssitzungen ein, leitet die Versammlungen und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat für die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und Beachtung der Satzungen zu sorgen. Er genehmigt die
Protokolle und unterzeichnet gemeinsam mit dem Geschäftsführer die für den
Verein wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
(2) Der
2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungs- falle in allen v.
g. Geschäften.
(3) Der
Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins
und kann einfache, für den Verein verbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des
1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mit- gliederlisten und
Karteien. Er hat am Schluss eines jeden Vereinsjahres einen schriftlichen
Jahresbericht vorzulegen, der in der Hauptversammlung zur Verlesung kommt.
(4) Vertreter
des 1. Geschäftsführer ist im Behinderungsfalle der 2. Geschäftsführer.
(5) Der
Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung
der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden
geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des
Vereinsvermögens verantwortlich. Es sind bei Kassenrevision alle Ausgaben durch
Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Alle
Anweisungen bei Geldinstituten bedürfen. einer zweiten Unterschrift durch den
1. oder 2. Vorsitzenden.
(6) Vertreter
ist der 2. Kassenwart.
(7) Der
Schriftführer fertigt in allen Versammlungen der Organe des Vereins die
Protokolle.
(8) Im
Behinderungsfalle kann der Vorstand die Protokollführung einem anderen
Vorstandsmitglied übertragen.
(9) Der
Jugendleiter bearbeitet und erledigt sämtliche Aufgaben der Jugendabteilung. Er
ist berechtigt, weitere Mitarbeiter aus der Jugendabteilung heranzuziehen.
(10) Der
Platzwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu
verwalten und in einem gebrauchsfertigen Zustand zu halten.
(1) Von
der Hauptversammlung können für Sonderaufgaben Ausschüsse eingesetzt werden,
deren Arbeitsgebiet und Zusammensetzung festgelegt ist.
(1) Die
Trainer sind für die Aufstellung und Betreuung der Mannschaften zuständig und
nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
(2)
Die Vorstandsmitglieder können an
allen Ausschusssitzungen teilnehmen.
Der
Ehrenrat besteht aus dem Obmann und 2 Beisitzern sowie aus 2 Ersatzmitgliedern.
Sie werden von der Hauptversammlung bzw. von einer außerordentlichen
Versammlung gewählt. Es sind nur Nichtvorstandsmitglieder zu wählen, die nicht
dem Vorstand angehören.
(1) Verstöße
aller Art - ausgenommen Streitigkeiten und sportliche Vergehen - sind durch den
Ehrenrat zu behandeln. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(2) Bei
Streitigkeiten und sportlichen Verstößen verhängt der geschäftsführende
Vorstand die notwendigen Maßnahmen.
(3) Einsprüche
gegen Sanktionen sind schriftlich inner- halb einer Frist von 14 Tagen zu
erheben.
Zur
Überwachung aller Finanzgeschäfte des Vereins sind von der Hauptversammlung 3
Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfung findet jährlich mindestens einmal
statt. Der Hauptversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen.
Satzungsänderungen
können lediglich in einer Hauptversammlung oder in einer dazu einberufenen
außerordentlichen Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
(1) Die
Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene
außerordentliche Hauptversammlung erfolgen.
(2) Zur
Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Ein
Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
geht sein Vermögen in den Besitz der Stadt Oer-Erkenschwick über.
(1) Die
vorliegende Satzung ist in der Hauptversammlung am 15. 03. 1992 angenommen
worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen
in Kraft.
(2) Die
bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Oer-Erkenschwick, der 25. September 1982
Gez.
Anmerkungen: Dieser Satzungstext ist so beim Amtsgericht Recklinghausen
eingetragen.
Nur die Schreibweise wurde an die neue
deutsche Rechtsschreibung angepasst.
Die
Diskrepanz von $26 Abs. 1 und dem Datum der Unterschriften ist uns bekannt.