A.   Allgemeines

§ 1    Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1)        Der am 26.11.1926 in Oer-Erkenschwick, Ortsteil Rapen, gegründete Verein führt den Namen „Fußballclub 1926 Erkenschwick e.V.“, im Folgenden „FC 26 “ genannt.

2)        Er hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nummer VR 820 eingetragen.

3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins:

1)        Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2)        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere erfüllt durch

a)        entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und (Kurs-)betriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b)        die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c)         die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d)        die Beteiligung an Turnieren, sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen;

e)        die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;

f)         Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g)        die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

h)        Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;

i)          die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände;

j)          die Durchführung regelmäßiger bzw. wiederkehrender sportlicher Angebote in verschiedenen Sparten bzw. Sportarten;

k)         Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

 

§ Gemeinnützigkeit

1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)        Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

3)        Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4)        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)        Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4    Verbandsmitgliedschaften

1)        Der Verein ist Mitglied:

·          im Stadtsportverband Oer-Erkenschwick

·          im Kreissportbund Recklinghausen

·          in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden (FLWV, DHB)

2)        Der Verein erkennt Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3)        Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Fachverbände und den Austritt aus Fachverbänden beschließen.

 

B.   Vereinsmitgliedschaft

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

1)        Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts werden.

2)        Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag muss eigenhändig unterschrieben werden. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3)        Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4)        Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweiligen gültigen Fassung an.

5)        Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6    Arten der Mitgliedschaft

1)        Der Verein besteht aus:

·          aktiven Mitgliedern

·          passiven Mitgliedern

·          Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende

 

2)        Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Dies können sein:

·          Erwachsene

·          Jugendliche, Mitglieder nach vollendetem vierzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr

·          Kinder, Mitglieder bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr

·          Kurzzeitmitglieder

 

3)        Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

4)        Ehrenvorsitzende sind ebenfalls von der Grundbeitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitglieder-/Abteilungsversammlung zu.    
Ehemalige, langjährige Vorsitzende können auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 § 7   Beendigung der Mitgliedschaft

1)        Die Mitgliedschaft endet:

·          durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

·          durch Ausschluss aus dem Verein (§8)

·          durch Tod

·          durch Streichung aus der Mitgliederliste

·          durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

2)        Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Gesamtvorstand kann Ausnahmen zulassen.

 

3)        Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

4)        Die Mitgliedschaft von Kurzzeitmitgliedern endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme, zu der eine Anmeldung erfolgte, endet.

 

§ 8    Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1)        Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

·          sich grob unsportlich verhält;

·          grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

·          in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, oder das Vermögen des Vereins schädigt;

·          wiederholt Anordnungen der Organe des Vereins missachtet;

·          dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

·          Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

2)        Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen, zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

3)        Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

4)        Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

5)        Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ehrenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

6)        Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat in seiner Sitzung endgültig.

7)        Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8)        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren, etc.) in Verzug ist.     
Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

C.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9         Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1)        Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.     
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2)        Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Zuschlägen und Umlagen entscheiden die Abteilungen durch Beschluss. Der Gesamtvorstand muss zustimmen.               
Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in der Beitragsordnung bekannt zu geben.                  
Über die Höhe der. in der Anlage zur Beitragsordnung ausgewiesenen, Beträge wird im Gesamtvorstand beschlossen.

3)        Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderung der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4)        Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand in der Beitragsordnung festsetzt.

5)        Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6)        Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7)        Wenn ein Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

8)        Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9)        Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

10)     Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Abteilungszuschläge werden durch diese Regelung nicht berührt.

 

§ 10  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1)        Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte nicht persönlich ausüben. Diese werden von ihren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2)        Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3)        Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 11   Organgewalt des Vereins

1)        Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2)        Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch einen befristeten Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb als Vereinsstrafe nach sich ziehen.

3)        Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4)        Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5)        Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6)        Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7)        Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

8)        Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

D.   Organe des Vereins

§ 12  Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

·           die Mitgliederversammlung

·          der geschäftsführende Vorstand

·          der Gesamtvorstand

·          der Ehrenrat

·          die Jugendversammlung

 

§ 13  Die Mitgliederversammlung

1)        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2)        Eine Mitgliederversammlung findet statt bei:

·          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

·          Beschlussfassung über die Veränderung des Vereinszweckes

·          Beschlussfassung über die Änderung des Vereinsnamens

3)        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

5)        Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

6)        Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

7)        Anträge über die Auflösung des Vereins, Veränderung des Vereinszweckes oder Änderung des Vereinsnamens können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

8)        Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.       
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.           
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.  
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

i)           Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr

ii)          Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

iii)         Entlastung des Gesamtvorstands

iv)         Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr

v)          Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands

vi)         Wahl der Kassenprüfer/innen und des Ehrenrates

vii)        Änderung der Satzung des Vereins   
Ausnahme sind Änderungen die aufgrund gesetzlicher, insbesondere steuerrechtlicher Regelungen notwendig werden. Diese Änderungen werden auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands durchgeführt. Weitere Ausnahmen sind die Änderung des Vereinsnamens und grundlegende Veränderungen des Vereinszweckes.
Diese Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

viii)       Beschlussfassung über eingereichte Anträge    
Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 14       Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1)        Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn:

·          das Interesse und die Lage des Vereins oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse es erfordert

·          die Einberufung von 1/4 der gewählten Delegierten schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt werden.

2)        Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

 

§ 15  Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand

1)        Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

·          dem Vorsitzenden

·          dem stellvertretenden Vorsitzenden

·          dem Kassenwart

·          dem Geschäftsführer

·          dem Schriftführer

2)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in allen Gremien des Vereins Sitz- und Stimmrecht.

3)        Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.

4)        Der Gesamtvorstand besteht aus:

i)          dem/den Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme

ii)         den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

iii)       den besonderen Vertretern gem. § 30 BGB mit beratender Stimme

iv)       dem Jugendwart

v)         zwei Beisitzern

5)        Der Gesamtvorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.

6)        Die Bestellung der Mitglieder gem. § 17 Abs. 4 Buchstaben c und e des Gesamtvorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.  
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. In den geraden Kalenderjahren werden der Vorsitzende, der Schriftführer, in den ungeraden Kalenderjahren werden der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.

7)        Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.       
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss dieses Amt kommissarisch besetzen.

8)        Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse bilden.

9)        Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

10)     Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 4, Buchstaben c und e haben in den Sitzungen des Gesamtvorstands eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

11)     Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.

12)     Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen.

 

§ 16       Die Abteilungen

1)        Der Verein verfügt über Abteilungen. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von weiteren Abteilungen beschließen.

2)        Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Sie gehören dem für sie zuständigen Fachverband an.

3)        Die Abteilungen können in fachlichen Angelegenheiten unmittelbar Geschäftsverbindungen mit anderen Vereinen bzw. Abteilungen aufnehmen.

4)        Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geleitet. Er besteht in der Regel aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter sowie dem Kassenwart der Abteilung. Die Wahl erfolgt durch die Versammlung der Abteilungsmitglieder. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Abteilungsvorstandes kann sich die Abteilungsleitung kommissarisch bis zur Neuwahl ergänzen. Falls dies nicht geschieht, hat der Gesamtvorstand das Recht zur kommissarischen Ergänzung.

5)        Das Vermögen und sämtliche Anlagen der Abteilungen sind, obwohl abteilungsgebunden, Eigentum des FC 26. Der geschäftsführende Vorstand darf über abteilungsgebundenes Vermögen nur mit Zustimmung des Abteilungsvorstands der Abteilung, an die das Vermögen gebunden ist, verfügen. Dies gilt nur für das Innenverhältnis. Insbesondere darf er Vermögensgegenstände nicht veräußern oder als Sicherheit hergeben, Grundstücke oder Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile nicht veräußern und nicht belasten, auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zur Sicherung von gegen den Verein erhobenen Forderungen Hypotheken auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte von Grundschulden nicht eintragen lassen, ohne Zustimmung des Gesamtvorstandes.

6)        Die Abteilungen sind verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand zu ihren Sitzungen und zu den Jahreshauptversammlungen einzuladen.

7)        Sämtliche Mitglieder der Abteilungen zahlen die laut Beitragsordnung beschlossenen Grundbeitrag und die Abteilungszuschläge an die Abteilung. Abweichungen kann der Gesamtvorstand beschließen.

8)        Die Abteilung führt Kasse, Konten und Bücher grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung des Vereins. Der Kassenwart des Vereins hat das Recht, jederzeit Kassen, Konten und Unterlagen zu prüfen. Der Jahresabschluss ist vom Kassenwart des Vereins zu kontrollieren.

9)        Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, der der Gesamtvorstand zustimmen muss. Diese darf den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung des Gesamtvereins nicht entgegenstehen.

 

§ 17  Die Vereinsjugend

1)        Die Jugend des Vereins ist die Gesamtheit aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2)        Organe der Vereinsjugend sind:

i)          der Vorsitzende der Vereinsjugend (Jugendwart)

ii)         die Jugendversammlung

3)        Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstands. Er wird in der Jugendversammlung gewählt.

4)        Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

5)        Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regeln dieser Satzung.

 

§ 18       Der Ehrenrat

1)        Mitglieder des Ehrenrates werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2)        Der Ehrenrat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem Abteilungsvorstand angehören dürfen. Nach Möglichkeit sollten die Mitglieder des Ehrenrates jeweils verschiedenen Abteilungen angehören.

3)        Der Vorsitzende des Gesamtvereins oder sein Vertreter lädt zu den Sitzungen ein.

 

E.    Sonstige Bestimmungen

§ 19  Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1)        Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2)        Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3)        Zur Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern und Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.

4)        Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5)        Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6)        Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 20  Kassenprüfer

1)        Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Blockwahl ist nicht zulässig.

2)        Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden muss. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3)        Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.                          
Sie beantragen die Entlastung des Gesamtvorstands.

 

§ 21  Vereinsordnungen

1)        Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

a)        Beitragsordnung

b)        Finanzordnung

c)         Geschäftsordnung

d)        Geschäftsordnung des Gesamtvorstands

e)        Auslagen- und Vergütungsordnung

f)         Ehrenordnung

g)        Übungsleiter-Vergütungsordnung

h)        weitere Ordnungen bei Bedarf

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 22  Vereinsarchiv

Das Archiv des FC26 ist durch Selbstverpflichtung des Gesamtvorstands zu erhalten. Es wird durch den Archivar geordnet und bewahrt. Es soll für die Zukunft eine öffentlich wirksame Vereinsgeschichte und Bilddokumentation nachweisen.

 

§ 23  Ehrungen

1)        Ehrungen und Auszeichnungen von Mitgliedern werden durch die Ehrenordnung des Vereins geregelt.

 

§ 24  Haftung des Vereins

1)        Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den sog. Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26a EStG in der gültigen Fassung im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2)        Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 25  Datenschutz

1)        Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2)        Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

·          Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

·          Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

·          Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern

·          weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

·          Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

3)        Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

a)            untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ändern als dem jeweiligen

b)            Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

F.    Schlussbestimmungen

§ 26  Auflösung

1)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2)        Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein Vertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellten.

3)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Oer-Erkenschwick oder deren Rechtsnachfolger, die es anschließend und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

4)        Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstandenen steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es anschließend und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 § 27      Gültigkeit dieser Satzung

1)        Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ............... beschlossen.

2)        Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3)        Die bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Gez.

 

Anmerkungen: