1) Der am 26.11.1926 in Oer-Erkenschwick,
Ortsteil Rapen, gegründete Verein führt den Namen „Fußballclub 1926
Erkenschwick e.V.“, im Folgenden „FC 26 “ genannt.
2) Er hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nummer
VR 820 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports sowie der Jugendarbeit.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere erfüllt durch
a)
entsprechende Organisation eines
geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und (Kurs-)betriebs für alle Bereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b)
die Durchführung eines
leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c)
die Teilnahme an sportspezifischen und
auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d)
die Beteiligung an Turnieren,
sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen;
e)
die Durchführung von allgemeinen
sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;
f)
Aus-/Weiterbildung und Einsatz von
sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
g)
die Beteiligung an Kooperationen,
Sport- und Spielgemeinschaften;
h)
Maßnahmen und Veranstaltungen zur
Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen
Wohlbefindens;
i)
die Erstellung sowie Instandhaltung
und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger
im Vereinseigentum stehender Gegenstände;
j)
die Durchführung regelmäßiger bzw.
wiederkehrender sportlicher Angebote in verschiedenen Sparten bzw. Sportarten;
k)
Angebote der bewegungsorientierten
Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur
zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und
religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den
Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
1) Der Verein ist Mitglied:
·
im Stadtsportverband Oer-Erkenschwick
·
im Kreissportbund Recklinghausen
·
in den für die betriebenen Sportarten
zuständigen Fachverbänden (FLWV, DHB)
2) Der Verein erkennt Satzungen, Ordnungen
und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben
zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Fachverbände und den
Austritt aus Fachverbänden beschließen.
1) Mitglied des Vereins können natürliche
und juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme
erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten.
Der Aufnahmeantrag muss eigenhändig unterschrieben werden. Die Aufnahme in den
Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen
bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der
Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und
–pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter
der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung
des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der
Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt
das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweiligen gültigen
Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die
Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
1) Der Verein besteht aus:
·
aktiven Mitgliedern
·
passiven Mitgliedern
·
Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die
sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen
und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Dies können sein:
·
Erwachsene
·
Jugendliche, Mitglieder nach
vollendetem vierzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr
·
Kinder, Mitglieder bis zum vollendeten
vierzehnten Lebensjahr
·
Kurzzeitmitglieder
3) Für passive Mitglieder steht die
Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder
Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins
nicht.
4) Ehrenvorsitzende sind ebenfalls von der
Grundbeitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der
Mitglieder-/Abteilungsversammlung zu.
Ehemalige, langjährige Vorsitzende können auf Vorschlag des Gesamtvorstands von
der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
1) Die Mitgliedschaft endet:
·
durch Austritt aus dem Verein
(Kündigung)
·
durch Ausschluss aus dem Verein (§8)
·
durch Tod
·
durch Streichung aus der
Mitgliederliste
·
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit
der juristischen Personen
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung)
erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der
Austritt kann zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Gesamtvorstand kann
Ausnahmen zulassen.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich
aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu.
4) Die Mitgliedschaft von
Kurzzeitmitgliedern endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die
Maßnahme, zu der eine Anmeldung erfolgte, endet.
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein
Mitglied
·
sich grob unsportlich verhält;
·
grobe Verstöße gegen die Satzung und
Ordnungen begeht;
·
in grober Weise den Interessen des
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, oder das Vermögen des Vereins
schädigt;
·
wiederholt Anordnungen der Organe des
Vereins missachtet;
·
dem Verein oder dem Ansehen des
Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung
extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder-
und Jugendschutzes, schadet.
·
Über den Ausschluss entscheidet der
Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
2) Der Antrag auf Ausschluss ist dem
betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird
aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen, zu dem Antrag auf Ausschluss
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds
über den Antrag zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit.
3) Der Ausschließungsbeschluss wird mit
Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
4) Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht
dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ehrenrat zu.
Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist
zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6) Über die Beschwerde entscheidet der
Ehrenrat in seiner Sitzung endgültig.
7) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten
bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen
(Beiträge, Umlagen, Gebühren, etc.) in Verzug ist.
Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann
gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen
verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei
Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem
betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge
zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung. Über die Erhebung und Höhe von
abteilungsspezifischen Zuschlägen und Umlagen entscheiden die Abteilungen durch
Beschluss. Der Gesamtvorstand muss zustimmen.
Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt
werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in der
Beitragsordnung bekannt zu geben.
Über die Höhe der. in der Anlage zur Beitragsordnung ausgewiesenen, Beträge
wird im Gesamtvorstand beschlossen.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein
Änderung der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am
SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand
des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand in der
Beitragsordnung festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin
eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das
Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende
Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Wenn ein Beitrag zum Zeitpunkt der
Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne
weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
8) Fällige Beitragsforderungen werden vom
Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden
Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten
Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen
oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
erlassen.
10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind
beitragsfrei. Abteilungszuschläge werden durch diese Regelung nicht berührt.
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere
Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten,
können ihre Antrags- und Rederechte nicht persönlich ausüben. Diese werden von
ihren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte,
insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese
Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7.
und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind
jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der
Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten
und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane,
Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §
8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch einen befristeten
Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb als Vereinsstrafe nach sich ziehen.
3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand
eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert
innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach
Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer
zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu
entscheiden.
5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an
das betroffene Mitglied wirksam.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den
Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu
den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Organe
des Vereins sind:
·
die Mitgliederversammlung
·
der geschäftsführende Vorstand
·
der Gesamtvorstand
·
der Ehrenrat
·
die Jugendversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung
2) Eine Mitgliederversammlung findet statt
bei:
·
Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins
·
Beschlussfassung über die Veränderung
des Vereinszweckes
·
Beschlussfassung über die Änderung des
Vereinsnamens
3) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Entscheidungen in der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden des Vereins oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied
des Gesamtvorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.
5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung
und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom
geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit
Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
7) Anträge über die Auflösung des Vereins,
Veränderung des Vereinszweckes oder Änderung des Vereinsnamens können nur mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.
Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von
mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
zuständig:
i)
Entgegennahme der Berichte des
geschäftsführenden Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
ii)
Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
iii)
Entlastung des Gesamtvorstands
iv)
Genehmigung des Haushaltsplanes für
das neue Geschäftsjahr
v)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Gesamtvorstands
vi)
Wahl der Kassenprüfer/innen und des
Ehrenrates
vii)
Änderung der Satzung des Vereins
Ausnahme sind Änderungen die aufgrund gesetzlicher, insbesondere
steuerrechtlicher Regelungen notwendig werden. Diese Änderungen werden auf
Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands durchgeführt. Weitere Ausnahmen sind
die Änderung des Vereinsnamens und grundlegende Veränderungen des
Vereinszweckes.
Diese Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
viii)
Beschlussfassung über eingereichte
Anträge
Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Änderung der Satzung, die
den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
1) Der geschäftsführende Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn:
·
das Interesse und die Lage des Vereins
oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse es erfordert
·
die Einberufung von 1/4 der gewählten
Delegierten schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom
Gesamtvorstand verlangt werden.
2) Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26
BGB besteht aus:
·
dem Vorsitzenden
·
dem stellvertretenden Vorsitzenden
·
dem Kassenwart
·
dem Geschäftsführer
·
dem Schriftführer
2) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
gemeinschaftlich vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in allen Gremien des Vereins
Sitz- und Stimmrecht.
3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands
ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf,
aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach
§ 30 BGB zu bestellen. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des
geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.
4) Der Gesamtvorstand besteht aus:
i)
dem/den Ehrenvorsitzenden mit
beratender Stimme
ii)
den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands
iii)
den besonderen Vertretern gem. § 30
BGB mit beratender Stimme
iv)
dem Jugendwart
v)
zwei Beisitzern
5) Der Gesamtvorstand ist berechtigt,
weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.
6) Die Bestellung der Mitglieder gem. § 17
Abs. 4 Buchstaben c und e des Gesamtvorstands erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. In den geraden
Kalenderjahren werden der Vorsitzende, der
Schriftführer, in den ungeraden Kalenderjahren werden der stellvertretende
Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.
7) Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf der
Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands
vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen durch Beschluss dieses Amt kommissarisch besetzen.
8) Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse
bilden.
9) Der Gesamtvorstand kann sich durch
Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
10) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 4, Buchstaben
c und e haben in den Sitzungen des Gesamtvorstands eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden
durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
11) Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu
protokollieren.
12) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2
Monate zusammen.
1) Der Verein verfügt über Abteilungen.
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich
unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung
von weiteren Abteilungen beschließen.
2) Die Durchführung des Sportbetriebes ist
Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Sie gehören dem für sie zuständigen
Fachverband an.
3) Die Abteilungen können in fachlichen
Angelegenheiten unmittelbar Geschäftsverbindungen mit anderen Vereinen bzw.
Abteilungen aufnehmen.
4) Jede Abteilung wird von einem
Abteilungsvorstand geleitet. Er besteht in der Regel aus dem Abteilungsleiter,
dem stellvertretenden Abteilungsleiter sowie dem Kassenwart der Abteilung. Die
Wahl erfolgt durch die Versammlung der Abteilungsmitglieder. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitglieds des Abteilungsvorstandes kann sich die
Abteilungsleitung kommissarisch bis zur Neuwahl ergänzen. Falls dies nicht
geschieht, hat der Gesamtvorstand das Recht zur kommissarischen Ergänzung.
5) Das Vermögen und sämtliche Anlagen der
Abteilungen sind, obwohl abteilungsgebunden, Eigentum des FC 26. Der
geschäftsführende Vorstand darf über abteilungsgebundenes Vermögen nur mit
Zustimmung des Abteilungsvorstands der Abteilung, an die das Vermögen gebunden
ist, verfügen. Dies gilt nur für das Innenverhältnis. Insbesondere darf er
Vermögensgegenstände nicht veräußern oder als Sicherheit hergeben, Grundstücke
oder Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte einschließlich ihrer
wesentlichen Bestandteile nicht veräußern und nicht belasten, auf Grundstücke
oder grundstücksgleiche Rechte zur Sicherung von gegen den Verein erhobenen
Forderungen Hypotheken auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte von
Grundschulden nicht eintragen lassen, ohne Zustimmung des Gesamtvorstandes.
6) Die Abteilungen sind verpflichtet, den
geschäftsführenden Vorstand zu ihren Sitzungen und zu den
Jahreshauptversammlungen einzuladen.
7) Sämtliche Mitglieder der Abteilungen
zahlen die laut Beitragsordnung beschlossenen Grundbeitrag und die
Abteilungszuschläge an die Abteilung. Abweichungen kann der Gesamtvorstand
beschließen.
8) Die Abteilung führt Kasse, Konten und
Bücher grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung des Vereins. Der Kassenwart
des Vereins hat das Recht, jederzeit Kassen, Konten und Unterlagen zu prüfen.
Der Jahresabschluss ist vom Kassenwart des Vereins zu kontrollieren.
9) Die Abteilungen sind berechtigt, sich
eine Abteilungsordnung zu geben, der der Gesamtvorstand zustimmen muss. Diese
darf den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung des Gesamtvereins
nicht entgegenstehen.
1) Die Jugend des Vereins ist die Gesamtheit
aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für
alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Organe der Vereinsjugend sind:
i)
der Vorsitzende der Vereinsjugend
(Jugendwart)
ii)
die Jugendversammlung
3) Der Jugendwart ist Mitglied des
Gesamtvorstands. Er wird in der Jugendversammlung gewählt.
4) Die Jugend des Vereins führt und
verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die
von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des
Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung
nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regeln dieser Satzung.
1) Mitglieder des Ehrenrates werden auf
Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt.
2) Der Ehrenrat besteht aus mindestens 7
Mitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem Abteilungsvorstand
angehören dürfen. Nach Möglichkeit sollten die Mitglieder des Ehrenrates
jeweils verschiedenen Abteilungen angehören.
3) Der Vorsitzende des Gesamtvereins oder
sein Vertreter lädt zu den Sitzungen ein.
1) Die Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes
bestimmt.
2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende
Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erfüllung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder
Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
Verträge mit Übungsleitern und Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche
Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und
Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann
nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung
regeln.
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand
angehören dürfen. Blockwahl ist nicht zulässig.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des
Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein
Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren
gewählt werden muss. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich
die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und
erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer
sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher
und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
Sie beantragen die Entlastung des Gesamtvorstands.
1) Soweit die Satzung nicht etwas
Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss
nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a)
Beitragsordnung
b)
Finanzordnung
c)
Geschäftsordnung
d)
Geschäftsordnung des Gesamtvorstands
e)
Auslagen- und Vergütungsordnung
f)
Ehrenordnung
g)
Übungsleiter-Vergütungsordnung
h)
weitere Ordnungen bei Bedarf
Die
Abteilungen können Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung kann eine
Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen
der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung.
Das
Archiv des FC26 ist durch Selbstverpflichtung des Gesamtvorstands zu erhalten.
Es wird durch den Archivar geordnet und bewahrt. Es soll für die Zukunft eine
öffentlich wirksame Vereinsgeschichte und Bilddokumentation nachweisen.
1) Ehrungen und Auszeichnungen von
Mitgliedern werden durch die Ehrenordnung des Vereins geregelt.
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder
Amtsträger, deren Vergütung den sog. Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26a EStG
in der gültigen Fassung im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den
Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die
Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des
Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der
Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt
und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
·
Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten
·
Berichtigung über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
·
Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
·
weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt
·
Löschung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
3) Den Organen des Vereins, allen
Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
a)
untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu ändern als dem jeweiligen
b)
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein
Vertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellten.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Oer-Erkenschwick oder deren
Rechtsnachfolger, die es anschließend und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen
Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstandenen
steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten
Verein, der es anschließend und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
1) Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am ............... beschlossen.
2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
3) Die bisherigen Satzungen treten zu diesem
Zeitpunkt damit außer Kraft.
Gez.
Anmerkungen: